DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter nicht automatisch dazu, vor der Beauftragung von Dienstleistungen mehrere Vergleichsangebote einzuholen.

Mieter müssen konkret darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Leistungen überhöht sind und günstiger hätten beauftragt werden können. Allein das Fehlen von Vergleichsangeboten reicht dafür nicht aus.

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten erhoben werden. Das gilt auch für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Bei pauschalen Abzügen für nicht umlagefähige Kosten muss der Vermieter die Berechnung nachvollziehbar darlegen. Ist eine vollständige Aufschlüsselung nicht möglich, kann das Gericht dennoch einen angemessenen umlagefähigen Mindestbetrag schätzen.

BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24