Am 29. September hat der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gebilligt. Damit kann das sogenannte Heizungsgesetz Anfang 2024 wie geplant in Kraft treten. Es zielt darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlich zu machen. Um das zu erreichen, soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Das wird aber unmittelbar zunächst nur für Neubaugebiete gelten. Für Bestandsbauten gilt die 65-Prozent-Vorgabe erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen und Mitte 2028 in kleinen Kommunen.
Zentrale Aussage des GEG ist , dass grundsätzlich ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen muss. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Reparaturen sind möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044. Eigentümer können eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil der erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf Basis von Solarthermie. Außerdem sind unter bestimmten Voraussetzungen „H2-Ready“-Gasheizungen möglich, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung oder Gasheizung, die mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt. Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Für die Umstellung auf neue Heizungen gibt es Zuschüsse, Kredite oder bereits vorhandene Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein neues Förderkonzept passt die Förderung auf das Reform-GEG an. In Berechnungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWK) ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.