Skip to content - Zuständigkeit:
- Anliegerinnen und Anlieger sind für die Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück zuständig.
- Öffentliche Treppen und Wege in Reinigungsklasse D1 und D2 werden vom ESW geräumt und bestreut.
- Haltestellen auf Gehwegen: Anlieger müssen gefahrlosen Zugang zu Bus/Schulen ermöglichen.
- Breite und Streuen:
- Gehwege vor dem Grundstück frei von Schnee in fußgängerfreundlicher Breite.
- In Fußgängerzonen/Straßen ohne Geh- oder Fahrbahnteilung: erforderliche Breite 1 Meter.
- Bei Glätte zusätzlich alle relevanten Gehwege, Überwege und gefährliche Stellen.
- Räum- und Streuzeiten:
- Schnee/Glätte 7:00–20:00 Uhr: unverzüglich nach Schneefall/ Glatteisgefahr beseitigen.
- Schnee/Glätte nach 20:00 Uhr: am nächsten Morgen, werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr.
- Lagerung und Abfälle:
- Schnee so lagern, dass Verkehrswege nicht gefährdet sind; kein Schnee auf Gehweg oder Fahrbahn.
- Keine Schneeablage auf Entwässerungseinläufe/Hydranten; kein Salz auf Baumscheiben/begrünten Flächen.
- Streuen:
- Grundsätzlich abstumpfende Stoffe (Sand, Granulat, Splitt).
- Salz/tauende Stoffe nur in Ausnahmefällen (Witterung, besondere Gefahrenstellen).
- Pflichtverletzung:
- Wer nicht räumt/streut, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 1.000 Euro. Wer es nicht selbst erledigt, kann Ersatz durch Dritte beauftragen.