INFORMATIONEN ZUM SCHNEERÄUMEN – KURZ UND KNAPP

  • Zuständigkeit:
    • Anliegerinnen und Anlieger sind für die Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück zuständig.
    • Öffentliche Treppen und Wege in Reinigungsklasse D1 und D2 werden vom ESW geräumt und bestreut.
    • Haltestellen auf Gehwegen: Anlieger müssen gefahrlosen Zugang zu Bus/Schulen ermöglichen.
  • Breite und Streuen:
    • Gehwege vor dem Grundstück frei von Schnee in fußgängerfreundlicher Breite.
    • In Fußgängerzonen/Straßen ohne Geh- oder Fahrbahnteilung: erforderliche Breite 1 Meter.
    • Bei Glätte zusätzlich alle relevanten Gehwege, Überwege und gefährliche Stellen.
  • Räum- und Streuzeiten:
    • Schnee/Glätte 7:00–20:00 Uhr: unverzüglich nach Schneefall/ Glatteisgefahr beseitigen.
    • Schnee/Glätte nach 20:00 Uhr: am nächsten Morgen, werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr.
  • Lagerung und Abfälle:
    • Schnee so lagern, dass Verkehrswege nicht gefährdet sind; kein Schnee auf Gehweg oder Fahrbahn.
    • Keine Schneeablage auf Entwässerungseinläufe/Hydranten; kein Salz auf Baumscheiben/begrünten Flächen.
  • Streuen:
    • Grundsätzlich abstumpfende Stoffe (Sand, Granulat, Splitt).
    • Salz/tauende Stoffe nur in Ausnahmefällen (Witterung, besondere Gefahrenstellen).
  • Pflichtverletzung:
    • Wer nicht räumt/streut, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 1.000 Euro. Wer es nicht selbst erledigt, kann Ersatz durch Dritte beauftragen.