NEUES GESETZ ZUR VERTEILUNG DER MAKLERKOSTEN IST IN KRAFT!

Die neuen Regelungen im BGB (§§656a-656d) zur Verteilung der Maklerkosten betreffen die Vermittlung von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen und gelten nur für Verbraucher.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Wenn er mit einer Partei vereinbart unentgeltlich tätig zu sein, darf er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Die Kosten dürfen maximal in einer Höhe von 50% an die andere Partei weitergereicht werden. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Partei deren Anteil verlangen kann.

Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Dieser bedarf nun der Schriftform, wobei beispielsweise eine Mail der Form genügt. Rein mündliche Absprachen reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.