RAUCHWARNMELDERMIETE IST NICHT UMLAGEFÄHIG!

Nach einem Urteil des BGH ist die Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig, da sie als Ersatz für die Anschaffungskosten entstehen, wenn der Vermieter die Rauchwarnmelder nicht als Eigentum kaufen möchte. Diese Anschaffungskosten wären ebenfalls nicht als Betriebskosten umlegbar. Die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder können unter der Bedingung, dass dieses im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, an den Mieter weitergegeben werden.