WEIHNACHTLICHE DEKORATION IM TREPPENHAUS

Im Treppenhaus dürfen Mieter und Wohnungseigentümer ihren Advents- bzw. Weihnachtszauber nicht unbegrenzt ausleben: Ein farbenfroher Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür ist noch zulässig (LG Düsseldorf, Beschluss 10.10.1989, 25 T 500/89). Das Versprühen weihnachtlicher Düfte im Treppenhaus geht jedoch zu weit (OLG Düsseldorf, Beschluss 16.05.2003, I-3 Wx 98/03).

Bei allzu üppiger Dekoration im gesamten Treppenhaus können die übrigen Mieter verlangen, dass diese entfernt wird, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung keine umfassenden Gestaltungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung im Hausflur oder auf dem Grundstück erlaubt (AG Münster, Urteil 28.03.2008, 38 C 1858/08).

Wird in der Wohnung selbst mit Räucherkerzen oder Duftlampen gearbeitet, nehmen es die anderen Hausbewohner in der Regel hin, sofern der Duft nicht übermäßig ins Treppenhaus zieht.